EG-Konformitätserklärung

"Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss im Rahmen eines in den „CE-Richtlinien“ des neuen Konzepts vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahrens eine EG-Konformitätserklärung ausstellen. Die EG-Konformitätserklärung enthält alle notwendigen Hinweise auf die „CE-Richtlinien“, auf deren Grundlage sie ausgestellt wurde, sowie Angaben über den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und das Produkt, die freiwillige oder gesetzlich geforderte Einschaltung einer zugelassenen Stelle und die freiwillige Nennung harmonisierter Normen und anderer normative Dokumente.

„CE-Richtlinien“ des neuen Konzepts verpflichten den Hersteller, eine EG-Konformitätserklärung auszustellen, wenn das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Je nach Verfahren muss die EG-Konformitätserklärung entweder sicherstellen, dass das Produkt die wesentlichen Anforderungen der anwendbaren „CE-Richtlinien“ erfüllt oder dass es mit der Bauart konform ist, für die eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde, und den wesentlichen Anforderungen der anwendbaren „CE-Richtlinien“ entspricht [...]. Die EG-Konformitätserklärung muss ab dem letzten Datum der Herstellung des Produkts mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, sofern die „CE-Richtlinie“ nicht ausdrücklich eine andere Zeitdauer festlegt [...]. Verantwortlich dafür ist der Hersteller. In einigen Fällen muss der Importeur oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person diese Verantwortung übernehmen [...]. Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung ist in jeder einzelnen „CE-Richtlinie“ entsprechend den jeweiligen Produkten festgesetzt."

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